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Das Hausrecht

Grenzen und Möglichkeiten des Hausrechts

BDSS-Services ist Ihr zuverlässiger Partner für Sicherheitsdienstleistungen aller Art. Dazu gehören auch Angebote wie der Veranstaltungs- oder Objektschutz. Im Rahmen dieser Dienstleistungen kann es immer wieder vorkommen, dass unsere Mitarbeiter an der Durchsetzung des sogenannten Hausrechts beteiligt sind. Doch was ist das ganz genau und welche Regeln gelten dabei? Im folgenden Artikel erfahren Sie mehr.

Hinweis: Auch wenn wir selbstverständlich viel Aufwand in die Recherche unserer Artikel stecken, kann es immer wieder vorkommen, dass sich kleine Fehler einschleichen. Zudem ist es möglich, dass sich Gesetze und Vorschriften seit Veröffentlichung dieses Beitrags geändert haben. Der folgende Artikel ist daher nicht als Rechtsberatung zu verstehen und gibt lediglich einen ersten Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen des Hausrechts. Bei konkreten Fragestellungen ist es unabdingbar, die professionelle Beratung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einzuholen.

Was ist die Grundlage des Hausrechts?

Das Hausrecht hat in Deutschland eine lange Geschichte, die bis ins Mittelalter zurückreicht. Damals erstreckte das Recht sich nicht nur auf das infrage stehende Haus, sondern auch auf Leibeigene, Ehefrauen und Töchter, die mit dem Hausherrn lebten. Diese Zeiten sind glücklicherweise lange vorbei. Vom Hausrecht geblieben ist aber das Recht des Eigentümers einer Immobilie, anderen den Zugang zu verbieten.

Was bei Privathäusern selbstverständlich ist, ist bei vielen gewerblich genutzten Grundstücken und Gebäuden nicht ganz so eindeutig. Schließlich ist es im Interesse von Geschäften, Lokalen oder Veranstaltungslokalitäten, möglichst viele Menschen zum Besuch des betreffenden Orts zu motivieren.

Dennoch gibt es natürlich viele gute Gründe, einzelnen Besucherinnen und Besuchern zu verbieten, sich auf einem Grundstück oder in einem Gebäude aufzuhalten. Am häufigsten müssen Sicherheitsdienste wie BDSS-Services das Hausrecht gegen betrunkene oder aggressive Gäste bei Veranstaltungen durchsetzen. Auch in Geschäften kommt es immer wieder zu Situationen, in denen zum Beispiel vom Ladendetektiv erwischten Dieben ein vorläufiges oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden muss.

Wer hat das Hausrecht?

Grundsätzlich liegt das Hausrecht (und damit auch das Recht, ein Hausverbot auszusprechen) bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Immobilie. Gerade im gewerblichen Bereich findet die Nutzung eines Gebäudes allerdings häufig nicht durch den Eigentümer statt, sondern durch einen Mieter. Doch mit dem Mietvertrag geht die Gewalt über die gemietete Immobilie und damit das Hausrecht an den Mieter über. Juristisch gesprochen liegt dann eine sogenannte Besitzdienerschaft vor. Als Besitzdiener darf der Mieter einer Immobilie auf dieselbe Weise Besitzschutz ausüben wie der tatsächliche Eigentümer.

Nimmt der Hausherr die Dienste eines Sicherheitsdienstes in Anspruch, ist die Lage noch ein bisschen anders. Die Mitarbeiter des Security-Services setzen Hausverbote und gegebenenfalls andere Maßnahmen zum Eigentumsschutz lediglich im Auftrag um. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, zumindest temporär ein Hausverbot auszusprechen.

Was ist nach dem Hausrecht erlaubt?

Grundsätzlich leitet sich das Hausrecht aus dem Recht ab, Eigentum vor dem Übergriff anderer zu schützen. Dabei ist vor allem § 859 des BGBs relevant, in dem klar geregelt wird, dass der Besitzer eine Sache sich „verbotener Eigenmacht [darüber] mit Gewalt erwehren“ darf. Dabei wird klargestellt, dass jemand, der sich rechtswidrig eines Grundstücks bemächtigt hat, vom Besitzer wieder „entsetzt“ werden darf. In § 860 wird geregelt, dass diese Rechte auch an einen Besitzdiener übergehen.

Zudem muss in den meisten Fällen klar ausgesprochen oder bekanntgemacht werden, welche Regeln für das Betreten eines Grundstücks gelten. Während etwa der Vorgarten eines Privathauses oder gar das Haus selbst selbstverständlich als Privateigentum wahrgenommen werden, ist das in anderen Situationen nicht immer eindeutig. Beispielsweise bei Industriegeländen, die auf den ersten Blick oft wie die Fortsetzung einer öffentlichen Straße wirken.

Durch Anbringung von Betreten-Verboten-Schildern oder das Aufstellen von Schranken und Zäunen kann klar kommuniziert werden, wo das Privatgrundstück beginnt. Auch Baustellen sollten sinnvollerweise eingezäunt werden. Auch eine teilweise Einschränkung kann mitunter sinnvoll sein.

Ein typisches Beispiel dafür ist der Haftungsausschluss für Unfälle, die auf einem Grundstück stattfinden, dessen Betreten grundsätzlich aber geduldet wird. Auch einzelne Verbote, wie etwa ein Grillverbot auf einer privaten Wiese, können per Beschilderung bekanntgemacht werden.

Doch welche Mittel stehen dem Eigentümer einer Immobilie zur Verfügung, wenn er sein Hausrecht verletzt sieht? Hier gehen die Rechtsauffassungen etwas auseinander. Grundsätzlich ist Hausfriedensbruch ein in § 123 des Strafgesetzbuches geregelter Straftatbestand. Damit sind das Hausrecht und insbesondere ausgesprochene Hausverbote „notwehrfähige Rechtsgüter“, die vom Eigentümer oder seinen Vertretern notfalls auch mit Gewalt durchgesetzt werden können.

In der Vergangenheit gab es diesbezüglich allerdings bereits anderslautende Gerichtsurteile. Das ist vor allem relevant, wenn ein ungebetener Gast in einer konkreten Situation keine Gefahr darstellt, sondern sich lediglich weigert, freiwillig zu gehen. Randalierende oder gar gewalttätige Menschen dürfen natürlich in jedem Fall auch mit angemessener Gegengewalt vom Grundstück entfernt werden.

Zusammenarbeit mit der Polizei ist oft sinnvoll

In Zweifelsfällen ist es dagegen häufig sinnvoller, die Polizei zu alarmieren oder zunächst damit zu drohen. Nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch zum Schutz des Unternehmens-Images. Gerade Clubs und Diskotheken haben typischerweise ein großes Interesse daran, nicht als „Schläger-Club“ wahrgenommen zu werden und so Gäste zu verschrecken.

Für uns von BDSS stehen daher beim Schutz von Events und Immobilien soweit möglich immer deeskalierende Strategien im Mittelpunkt. Nach unserer Erfahrung sind die meisten Gäste nach einem ersten Glätten der Wogen auch selbst an einer friedfertigen Lösung der betreffenden Situation interessiert.

Die grundsätzliche Vorgehensweise in Konfliktsituationen legen wir natürlich immer in Absprache mit unseren Kundinnen und Kunden fest. Schließlich ist es stets auch eine individuelle Entscheidung, wie streng ein Sicherheitsdienst vorgehen soll, der unter anderem von Ambiente und angesprochener Kundschaft abhängt. Gerne beraten wir Sie im Rahmen des Vertragsabschlusses dazu, welche Strategie wir im konkreten Fall für sinnvoll halten.

BDSS-Services ist Ihr zuverlässiger Security und Sicherheitsdienst für Dortmund und Umgebung. Haben Sie direkt weitere Fragen an uns? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular hier auf der Website bei uns. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

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